Kleindenkmale Erinnerungskultur in den 5 Dörfern

Was heute als Denkmal gilt, ist im Denkmalschutzgesetz (§ 2 DSchG NW) definiert und unterschieden in bewegliche und unbewegliche sowie Bau-, Kunst- und Bodendenkmale und soweit ein öffentliches Interesse besteht. Das öffentliche Interesse ist dehnbar. So steht etwa das aus dem 17. Jh. vermutete Fleuther Kapellchen nicht in der Denkmalschutzliste der Stadt Stolberg, wohl aber der Weltkriegsbunker im Fleuther Kirchenerb (Denkmalliste Stadt Stolberg, Abruf v. 21.10.2024).

Hier werden auch Objekte versammelt, die allein schon aus der dörflichen Perspektive heraus einen ideellen Wert haben und an Ereignisse, Ideen und Vorstellungen in der dörflichen Gesellschaft und Kultur erinnern.

Inschriften

Gedenk- und Flurkreuze

Museumskatalog